Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KROHM STAHL GmbH

Prälat-van-Acken-Straße 14
50935 Köln 
Deutschland

 I. Allgemeines

1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Dienstleistungen im Inland und im Ausland gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 I BGB.

2. Allgemeine  Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die im Widerspruch mit diesen Bedingungen stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden, und wir ihrem Inhalt nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Entsprechenden AGB des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Unsere AGB gelten auch für zukünftige Lieferungen sowie für Lieferungen von Ersatz- und Zubehörteilen, gleichgültig ob dabei auf unsere AGB Bezug genommen wird oder nicht.
 
II. Angebote / Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote (Preislisten) sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2. In Prospekten, Katalogen Preislisten oder den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2010.

III. Preise

1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.

2. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang zu ändern.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung hat netto, ohne Skontoabzug, so zu erfolgen, dass wir über den Betrag am Fälligkeitstag frei und ohne Beschränkung in der vertraglich vereinbarten Höhe und Währung verfügen können. Die Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs entsprechender Beträge. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz.  . Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir auch dann berechtigt, alle unsere bestehenden, unverjährten Forderungen fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist mangels ausreichender Sicherheit, vom Vertrag zurückzutreten.
 
V. Lieferung
 
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Teillieferungen sind in dem für den Besteller  zumutbaren Umfang zulässig.                                                   

2. Alle Termine und Fristen sind für uns unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

3. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig angeliefert werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem Währungs-, Außenhandels- politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr - / Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
 
VI. Versand und Gefahrenübergang

1. Mit der Übergabe der Waren / Lieferungen an einen Spediteur oder Frachtführer, ansonsten jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware / Lieferung bei allen Geschäften, auch bei DDP / franko / frei Haus-Lieferungen auf den Käufer über.

2. Die Pflicht und die Kosten der Entladung sind Sache des Käufers.

3. Unsere Waren werden in der Regel unverpackt geliefert. Verpackte Waren liefern wir nur nach Vereinbarung. Kosten des Käufers für die eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern.

Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt

8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä. insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN, EN  ASTM, ANSI, GHOST oder JIS Normen bzw. Werksnormen / Werkstoffblättern, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.

2. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werkstoffprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätsbescheinigungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend.

IX. Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffende Ware nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen. Die mangelhafte Ware ist uns auf unser Verlangen zu übersenden oder zu übergeben. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen.

4. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
 
X. Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungen des Käufers ist unser Sitz in Köln.

2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess ist Köln. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller vor dem für ihn zuständigen Gericht an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

XII. Sonstiges

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; Nebenabreden sind nicht getroffen. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus: Anstelle der betroffenen Bestimmung soll eine solche vereinbart werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.             

3. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

Stand: Juli 2010.


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